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Corona-Virus (45)

Gesundheit

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat die 2. Änderungsverordnung zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, gültig ab 15. Februar 2021. Die Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.

In der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung sind im Wesentlichen folgende Änderungen erfolgt:  

Masken

  • Die verschärfte Maskenpflicht (Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske) wurde ausgeweitet und gilt nun auch für erlaubte körpernahe Dienstleistungen und in Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • Sofern eine verschärfte Maskenpflicht gilt, wurde ergänzend noch die Zulässigkeit eines vergleichbaren Standards zu FFP2 aufgenommen.
  • Neu ist die Anordnung der verschäften Maskenpflicht bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen (§ 2 Abs. 4 S. 3 CoBeLVO).
  • Ausdrücklich erlaubt sind nunmehr Zusammenkünfte der Tarifpartner sowie von Personal- und Betriebsversammlungen (§ 2 Abs. 2 CoBeLVO)In mehrstündigen schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Staatsexamen, die in Präsenzform stattfinden, kann unter Umständen die Maskenpflicht am Platz entfallen.  

Schulen 

  • Präsenzunterricht ab dem 22.02.2021 in Grundschulen, der Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche Entwicklung an Förderschulen und der Primarstufe der anderen Bildungsgänge an Förderschulen.
  • Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann, findet ein regulärer Präsenzunterricht statt.
  • Kann der Mindestabstand nicht gewahrt werden, erfolgt der Unterricht im Wechselmodell.
  • Abschlussprüfungen beziehungsweise nicht aufschiebbare Prüfungen können als Präsenzprüfung erfolgen.
  • Über die Öffnung weiterer Schulen entscheidet das Bildungsministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium 

Weiterbildung 

  • Neu ist die Öffnung für kursabschließende Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse des BAMF, für Einbürgerungstests und Sprachkursprüfungen, die für eine Hochschulzulassung erforderlich sind. Die Präsenzform ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. 

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen 

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nach Beendigung der Absonderung die Einrichtung nur nach Vorlage eines negativen Tests betreten.  In der geänderten Absonderungsverordnung ist nunmehr vorgeschrieben ist, dass die Absonderung stets mindestens 14 Tage dauert. 
  • Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Angehörige des Hausstands müssen einen PCR-Test vornehmen lassen, sobald sie von der Infektion der Kontaktperson erfahren haben.   Im Falle einer Virus-Mutation ist zum Beenden der Quarantänezeit ein zusätzlicher PCR-Test nötig, der frühestens am elften Tag vorgenommen werden kann. Ist der Test positiv, muss der Infizierte nochmals eine Woche in Quarantäne. Diese beginnt mit dem zweiten Test, frühestens am 15. Tag der Absonderung. Generell müssen alle positiv Getesteten, Krankheitsverdächtige, Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sowie Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich in Absonderung und sich einem PCR-Test unterziehen.

 

 
 

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