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Corona-Virus (74)

Gesundheit

Die Landesregierung hat die Zweite Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen:     

  • Keine Testpflicht für frisch doppelt Geimpfte
    Es entfällt die Testpflicht im Rahmen der 2G-plus-Regel nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungs-Impfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung beziehungsweise Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene.  (§ 3 Abs. 6 der 29. CoBeLVO). Dies gilt zum Beispiel in der Gastronomie.
     
  • Kindertagesstätten
    • Mit Blick auf die Eingewöhnungssituation in Kitas (§ 15 Abs. 3) wurde nochmals klargestellt, dass für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung die Testpflicht besteht.
    • Neu ist der § 15 Abs. 4: Beim Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165, BS 216-7-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß der bis zum 1. Juli 2021 geltenden entsprechenden Landesverordnung darf seit dem 16. März 2020 bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 die gemäß der vorgenannten Landesverordnungen geregelte Maximalzeit überschritten werden.
    • Zu Vorstands- und Delegiertenwahlen (§ 15 Abs. 5): Die Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3; KiTaGEMLVO) wird, unter Aussetzung der Fristen aus § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO, ausgesetzt. Eine ersatzweise Durchführung mittels fernmündlicher, digitaler oder schriftlicher Formate ist nicht zugelassen.
  • Quarantäne (Absonderungsverordnung)

Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation beziehungsweise Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Es gibt die Möglichkeit, sich nach einer Infektion oder als Kontaktperson, nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten zu lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.

 
 

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