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Corona-Virus (58)

Gesundheit

Die Landesregierung hat am 11. Mai die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (20. CoBeLVO) nebst Perspektivplan Rheinland-Pfalz verkündet.

Mit der Verordnung wird die erste Stufe des Perspektivplans Rheinland-Pfalz umgesetzt. Danach greifen in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Bundesnotbremse nicht mehr gilt (also bei einer Inzidenz unter 100), insbesondere nachfolgende Lockerungen:

  • Testpflicht: Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich fünf Jahre, § 1 Abs. 9 S. 2
     
  • Kontaktnachverfolgung: § 1 Abs. 8 Die Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung entfällt, sofern bei dem eingesetzten (Anm.: digitalen) Erfassungssystem eine Prüfung der angegeben Telefonnummer erfolgt
     
  • § 5 Voraussetzungen für die Öffnung von Einrichtungen: Der gesamte Handel kann wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften
    § 5 Abs. 1 S. 3: Für Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 nicht.
  • § 8 Hotellerie, Beherbergungsbetriebe: Kontaktarmer Urlaub wird möglich. Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind dann wieder erlaubt.  Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen. Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird. Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden notwendig.
     
  • § 10 Sport: Die kontaktfreie Sportausübung ist wieder möglich; das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.
    Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht, § 10 Abs. 2 Nr. 5.

    Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen bleiben in der ersten Stufe noch geschlossen.
  • § 11 Freizeit: Kletterparks im Freien dürfen öffnen, § 11 Abs. 1 S. 2.
     
  • § 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Eine weitere Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung von Maskenpausen im Freien sowie zur Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen möglichst einzuhalten, § 13 Abs. 5 S. 5
     
  • § 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung: Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind nunmehr wieder für alle Einrichtungen bei einer Personenbegrenzung von 20 qm pro Person im Unterrichtsraum/Fläche/im Freien zulässig.
    Musik- und Kunstunterricht, § 14 Abs. 6
    : Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag abweichend von Satz 1 der Musik- und Kunstunterricht in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
  • Modellkommunen/Modellprojekte, § 23 Abs. 3: Landkreise und kreisfreie Städte können im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Allgemeinverfügungen ausgewählte Modellprojekte unter wissenschaftlicher Begleitung zulassen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen enthalten.

Übersicht der geplanten Öffnungsschritte:
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