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Corona-Virus (57)

Gesundheit

Im Rhein-Lahn-Kreis hat die Sieben-Tage-Inzidenz am Donnerstag den fünften aufeinanderfolgenden Werktag den Schwellenwert von 100 unterschritten. Somit treten am übernächsten Tag - dies ist Samstag, der 08.05. - die bundeseinheitlichen Regelungen wieder außer Kraft.

Ab Samstag, den 08.05.2021 0:00 Uhr gelten wieder die Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes mit unter anderem folgenden Regelungen:

Ausgangsbeschränkungen:
Es gibt keine nächtliche Ausgangssperre mehr.

Kontaktbeschränkungen:
Es dürfen sich wieder zwei Haushalte mit max. fünf Personen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren bleiben dabei unberücksichtigt.

Öffnungen von Geschäften:
Baumärkte dürfen mit Personenbegrenzung wieder öffnen. Alle übrigen gewerblichen Einrichtungen dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Personenbegrenzung von 1 Person pro 40 m² sowie den üblichen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung etc.) öffnen. Eine Testpflicht gilt nicht mehr. In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen dürfen wieder unter Beachtung der Schutzmaßnahmen durchgeführt werden

Freizeit und Sport:
Die Sportausübung ist im Innen- und Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
Ausnahme: Kinder bis einschließlich 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu zwanzig anderen Kindern zzgl. eines Trainers oder einer Trainerin kontaktfrei Sport machen. Für die Sportausübung im Innenbereich gelten besondere Vorgaben wie die Testpflicht, die Personenbegrenzung von 1 Person pro 40 m² sowie ein Mindestabstand von drei Me- tern. Unter Beachtung dieser Vorgaben dürfen auch Fitnessstudios und Tanzschulen wieder öffnen.

Kultureinrichtungen:
Darüber hinaus dürfen Museen und Ausstellung wieder öffnen.

Außengastronomie:
Die Außengastronomie ist nach Terminvereinbarung unter Beachtung der Testpflicht und den üblichen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung etc.) zulässig.

Testpflicht:
Für vollständig Geimpfte beseht keine Testpflicht.

 

 
 

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