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Corona-Virus (52)

Gesundheit

Die Landesregierung hat die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) erlassen.  Außerdem haben Bund und Länder eine Vereinbarung zu Impfungen beschlossen.

Neu: Testen als Voraussetzung für Öffnungen (§ 1 Abs. 9)
Sowohl Schnelltests als auch Selbsttests sind möglich. Im Falle von Selbsttests muss der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchgeführt werden. 

Neu: Öffnungsoptionen in der Außengastronomie (§ 7 Abs. 2)
"(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung gastronomischer Einrichtungen nach Absatz 1 im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Regelungen der Sätze 2 und 3 zulässig. Es gelten
1. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
2. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
4. zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
5. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig." 

Kindertageseinrichtungen (§ 13 Abs. 4)
Schulkinder in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den Unterstufen in den Förderschulen, die sich im Einrichtungsbetrieb einer Kindertageseinrichtung aufhalten oder sich in einer unmittelbaren Hol- oder Bringsituation am Einrichtungsbetrieb befinden, brauchen keine medizinische Maske tragen. 

Neu: Öffnung für Feriensprachkurse (§ 12 Abs. 1) 

Neu: Öffnung für Erste-Hilfe-Kurse (§ 14 Abs. 2 Nr. 8) 

Neu: Öffnung für Angebote der Jugendarbeit (§ 14 Abs. 5)
Die bislang nur als Einzelangebote zulässigen Angebote werden geöffnet: „Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, grundsätzlich zulässig. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.“ 

Neu: Verbindliche Regelungen für die Allgemeinverfügungen („Notbremsen“) (§ 23)

Die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung kann hier (*.pdf) heruntergeladen werden.

Der gemeinsame Beschluss von Bund und Ländern zu Impfungen kann hier (*.pdf) heruntergeladen werden.

 
 

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