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Corona-Virus (48)

Gesundheit

Die Landesregierung hat die 17. CoBeLVO erlassen, die zum 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft tritt. Sie kann hier heruntergeladen werden (*.pdf).

Mit der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung werden in Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 3. März 2021 erste Öffnungsschritte vollzogen. Ab kommenden Montag, 8. März 2021, gelten im Wesentlichen folgende Änderungen:

Erweiterung der sozialen Kontakte (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1)
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen neben den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren Hausstands, insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte.

Öffnung für gewerbliche Einrichtungen (§ 5)
Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 1 Abs. 7
Soweit in der Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung
a)      mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und
b)      mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, und auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche
aufhalten darf.

Öffnung von Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios (§ 6 Abs. 3 und 4)
Nunmehr sind weitere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Voraussetzung ist die Kontaktnachverfolgung sowie das Tragen einer medizinischen Maske. Ist aufgrund der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht möglich (Bartrasur, Bleeching, Lippenpiercing, Lippenfältchenbehandlung etc.), ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltestes oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden vor Ort mit negativem Ergebnis sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Digitale Datenerfassung möglich (§ 1 Abs. 8)
Ausdrücklich digitale Datenerfassung (wie beispielsweise Luca) bei Dokumentation: Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von ihm nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

Gottesdienste (§ 3)
Die Anmeldefrist bei mehr als zehn Teilnehmern an einem Gottesdienst entfällt.

Innenanlagen im Tierpark, Zoo etc. geöffnet (§ 11 Abs. 2)
Zoologische Gärten etc. können auch die Innenanlagen (Aquarium, Affenhaus, etc.) öffnen. Es gilt die erweiterte Maskenpflicht.

Regebetrieb in Kitas ab dem 15. März (§ 13)
In allen Kindertageseinrichtungen findet ab dem 15. März 2021 der Regelbetrieb statt. Keine Maske während der pädagogischen Arbeit.

Sport (§ 10 Abs. 1)
Im Amateur- und Freizeitsport ist kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Musik (§ 15 Abs. 2)
Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbegrenzung nach § 2 Absatz 1 zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in Präsenzform zulässig. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen im Freien stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig (§ 14 Abs. 6).

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten geöffnet (§ 15 Abs. 4)
Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind unter Einhaltung von Abstandsgebot und Maskenpflicht für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.

Verkürzung der Absonderungsdauer (§ 21)
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen 14 Tage in Quarantäne. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist für diese Gruppe nicht möglich.

Pflicht für Kommunen, ab einer Inzidenz 100+ strengere Maßnahmen zu ergreifen (§ 23)

 
 

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