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Corona-Virus (47)

Gesundheit

Die Landesregierung hat die 1. Änderungsverordnung zur 16. CoBeLVO erlassen, die zum 2. März 2021 in Kraft tritt. Die Änderungen beschränken sich auf § 20 der Verordnung (Ausnahmen von der Einreisequarantäne).

Sie wurden durch die Einstufung des französischen Departement Moselle als Virusvarianten-Gebiet durch die Bundesregierung am vergangenen Sonntag notwendig. § 20 Abs. 2 Nr. 3 CoBeLVO sah bislang entsprechend der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vor, dass für Grenzpendler und Grenzgänger eine Ausnahme von der Absonderungspflicht besteht; dies gilt aber nur, solange es sich bei dem Risikogebiet nicht um ein Virusvariantengebiet handelt.  

Die 1. Änderungsverordnung nimmt hier - ebenso wie Baden-Württemberg und Saarland - eine Anpassung dahingehend vor, dass Grenzpendler und Grenzgänger bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch im Falle eines Virusvariantengebietes von der Absonderung befreit sind. Die in der Einreiseverordnung des Bundes geregelte Testpflicht besteht unverändert fort. Selbiges gilt für die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Sie kann hier heruntergeladen werden.

 
 

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