Header-Bild

www.michael-schnatz.de

Corona-Virus (8)

Gesundheit

3. Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020:

Nach der Einigung zwischen Bund und den Ländern am 22. März wurde durch die Landesregierung Rheinland-Pfalz am 23. März die 3. CoBeLVO erlassen.

Auszug: 

§ 1 

(1) Es sind geschlossen: 
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafes und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen und Außengastronomie),
3. Eisdielen, Eiscafes und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,
6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen,
8. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondereOutlet-Center und ähnliche Einrichtungen,
9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
10. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins-TÜV-) und ähnliche Einrichtungen,
11. Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig. 

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
2.  Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
3. Apotheken, Sanitätshäuser,
4. Tankstellen,
5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
6. Reinigungen, Waschsalons,
7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
8. Bau-,Gartenbau-und Tierbedarfsmärkte,
9. Großhandel.
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8 und 9 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 19. April 2020 die Öffnung an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren zulässig. 

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personenzugelassen. 

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet. 

(5) Bietet eine Einrichtung neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren-oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet. 

(6) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Im Übrigen sind die notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten. 

§ 2 

Untersagt sind
1. Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigenSport- und Freizeiteinrichtungen,
3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie
4. Reisebusreisen. 

§ 3 

Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. 

§ 4

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind.
(3) Ansammlungenausgeschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie ausprüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise im ööfentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.
(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen.

...

Download der vollständigen Bekämpfungsverordnung (*.pdf)

Die Landesregierung hat zwischenzeitlich eine zweite, eine dritte und Änderungs-Verordnungen zur 3. CoBeLVO erlassen, außerdem eine Auslegungshilfe und eine Bußgeld-Übersicht veröffentlicht.

Diese finden Sie hier (Link zu vgdiez.de)

 
 

Aktuelle Artikel

 

Wer ist Online

Jetzt sind 4 User online