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Corona-Virus (79)

Gesundheit

Die Landesregierung hat die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung und die Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen erlassen. 

Übersicht über zentrale Änderungen:

§ 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Keine Kontakterfassungspflicht: Die Vorgaben zur Kontakterfassungspflicht, sofern noch vorhanden, wurden gestrichen. Lediglich für den Besuch von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG (Krankenhäuser etc.) gilt noch die Kontakterfassungspflicht.

Testpflicht
Die Testpflicht gilt grundsätzlich nicht für geimpfte und genesene Personen, es sei denn, dies ist in der Verordnung oder in § 28 B IfSG angeordnet (§ 2 Abs. 4 Satz 4 der 31. CoBeLVO). In der Verordnung wird von der 2G+-Regelung nur noch bei Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen vorgesehen (§ 4 Abs. 3 der 31. CoBeLVO).
Soweit eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vorgesehen ist (3G-Regelung) besteht diese nicht mehr für Minderjährige. Nicht-immunisierte Minderjährige haben somit auch ohne einen Testnachweis Zutritt. Eine Ausnahme besteht bei Veranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden, hier ist die Testpflicht für nicht-immunisierte Minderjährige ausdrücklich angeordnet. Eine weitere Ausnahme besteht bei den Schultestungen, auch hier sind die Minderjährigen nicht von der Testpflicht befreit. Schließlich gilt die Testpflicht aufgrund der bundesgesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz noch für
minderjährige Beschäftigte.

§ 3 Abs. 4 Kommunale Gremien
Kommunale Gremien können unter 3G-Bedingungen stattfinden, d. h. es gilt die Testpflicht für ungeimpfte Personen. Die Maskenpflicht ist vollständig entfallen. Auch sind keine Vorgaben zur Wahrung des Abstandsgebotes mehr vorgesehen.

§ 3 Abs. 5 Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (Rathausbesuche)
Die 3G-Regelung ist weggefallen. Es gelten nur noch die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und Beschäftigte der genannten Behörden und Stellen gilt die 3G-Regelung (Arbeitsplatz – Es greifen die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung bzw. des Infektionsschutzgesetzes).

§ 3 Abs. 8 standesamtliche Trauungen
Die Testpflicht für den Innenbereich ist entfallen. Sie kann über das Hausrecht angeordnet werden.

§ 4 Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden gilt die 3G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden, oder beim Verzehr von Speisen und Getränken. Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nichtimmunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen.
Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen sind mit maximal 60 % der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Personen zulässig. Außerdem gilt bei diesen Veranstaltungen die Maskenpflicht.
Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden im Freien sind mit maximal 75 % der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 25.000 Personen zulässig.
Clubs und Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. In diesen Einrichtungen gilt die 2G+-Regelung. Es haben demnach nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen Zutritt, die zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis verfügen. Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten hier nicht.

§ 5 Religionsausübung
Die Testpflicht (3G-Regelung) ist entfallen. Für Gottesdienste im Innenraum besteht weiterhin die Maskenpflicht, für religiöse Veranstaltungen im Freien entfällt die Maskenpflicht. Infektionsschutzkonzepte sind von den Glaubensgemeinschaften nicht mehr zu erstellen.

§ 7 Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe
Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) gilt künftig die 3G-Regelung statt der bisherigen 2G-Regelung. Es gilt weiterhin die Maskenpflicht, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, bestehen keine Einschränkungen.

§ 8 Gastronomie , § 9 Hotellerie , § 10 Reisebus- und Schiffsreisen
In der Gastronomie gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung. Es wird nicht mehr zwischen Innen- und Außengastronomie unterschieden. In Abholsituationen gilt die 3G-Regelung nicht, hier gilt lediglich die Maskenpflicht.
In der Hotellerie sowie bei Reisebus- und Schiffsreisen gilt nun ebenfalls die 3G-Regelung statt der bisherigen 2G+-Regelung. Die Maskenpflicht entfällt. Auch Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten werden.

§ 11 Sport
Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt ab dem 4. März 2022 einheitlich die 3G-Regelung.
Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen: In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen ist die 2G+-Regelung entfallen. Künftig gilt die 3G-Regelung. Die bisherige Personenbegrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt.

§ 12 Freizeit
In Freizeitparks, Kletterparks, auf Minigolfplätzen, zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung (bisher 2G-Regelung) = Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Die Maskenpflicht entfällt. Die Personenbegrenzung entfällt.

§ 15 Abs. 5 Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht
Für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht gilt nur noch die Testpflicht (zuvor: 2G+-Regelung und bis zu 25 Minderjährige zugelassen sowie Maskenpflicht).

§ 16 Kultur (jetzt auch Bibliotheken)
Für den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen, Zirkussen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, gilt nunmehr einheitlich die 3G-Regelung.

 

Alle Dokumente können als *.pdf heruntergeladen werden über www.vgdiez.de/corona

 
 

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