Header-Bild

www.michael-schnatz.de

Corona-Virus (76)

Gesundheit

Die Landesregierung hat die 30. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen:      

Eine der zentralen Änderungen ist der Wegfall der Kontaktnachverfolgungspflicht in vielen Bereichen, da der Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger z.B. aufgrund der erfolgten Auffrischungsimpfung selbst als enger Kontaktperson keine Quarantäne mehr droht.

Insbesondere ist die Kontaktnachverfolgungspflicht weggefallen

  • bei öffentlichen Wahlen bzw. Zusammenkünften zur Vorbereitung und Durchführung dieser
  • bei Sitzungen kommunaler Gremien für die Zuschauer*innen
  • bei Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen
  • bei Veranstaltungen im Innenbereich sowie im Freien
  • bei der Religionsausübung
  • beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen
  • bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
  • in der Gastronomie, Hotellerie und Beherbergungsbetrieben
  • bei Reisbus- und Schiffsreisen
  • in Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen
  • in Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen
  • in Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen
  • in zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen
  • in Lehrveranstaltungen gem. § 16
  • bei Bildungsangeboten in öffentlichen oder privaten Einrichtungen
  • bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik
  • in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt somit nur noch für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen. Allen Personen, die an Ansammlungen oder Zusammenkünften teilnehmen, wird jedoch die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung dringend empfohlen.

Neu § 4 Abs. 3: Abstandsgebot und Maskenpflicht bei Versammlungen.

Mit der nunmehr eingefügten generellen Regelung entfällt mit Blick auf die „Montagsspaziergänge“ das Erfordernis, mit entsprechenden Allgemeinverfügungen zu verfahren.

Neu § 5 Abs. 5 – Kriterium der Überregionalität bei Veranstaltungen entfällt

Bei Veranstaltungen entfällt das Kriterium der Überregionalität. Sowohl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch bei Veranstaltungen im Freien dürfen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Veranstaltungen im Freien können wahlweise statt mit maximal 1.000 Personen auch mit 20 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten (bei Veranstaltungsorten mit fester Bestuhlung) bzw. 20 Prozent der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl (bei Veranstaltungen ohne feste Bestuhlung) stattfinden.

Schulen, § 14 Abs. 1

Die anlasslose Testung in Schulen erfolgt nun dreimal, statt bisher zweimal, wöchentlich.

Kitas, § 15

Kindertagesstätten bleiben im Regelbetrieb. Zur Aufrechterhaltung des Regelbetriebes können in den Einrichtungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Organisatorische Maßnahmen in diesem Sinne sind etwa, insbesondere in den Kernbetreuungszeiten, konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen, die aber nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen müssen. Zugunsten der Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen kann insbesondere das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden. Die Ausgestaltung der organisatorischen Maßnahmen hat in der Regel innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) zu erfolgen. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern.

Der vollständige Verordnungstext und alle weiteren Informationen dazu können heruntergeladen werden unter www.vgdiez.de/corona.

 
 

Aktuelle Artikel

 

Wer ist Online

Jetzt sind 4 User online