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Corona-Virus (73)

Gesundheit

Die Landesregierung hat die Erste Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.  Mit der Ersten Landesverordnung Verordnung zur Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz werden die jüngst zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen und weitere verschärfte Maßnahmen umgesetzt sowie Klarstellungen getroffen.

Auch und besonders die nachfolgend dargestellten Änderungen wurden vorgenommen:

Personenbegrenzungen 

§ 4 Abs. 1  nicht-immunisierte Personen

Für nicht-immunisierte Personen ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.§ 4 Abs, 1a (neu) – immunisierte Personen Ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen

§ 5 Abs. 1 a (neu) Schließung von Clubs, Diskotheken etc. 

Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen werden geschlossen  § 5 Abs. 3 Obergrenze für Veranstaltungen  Neben den weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen bei Veranstaltungen (im Innenbereich z. B. Beschränkung auf 2G+ sowie Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und Testpflicht) gilt nunmehr eine Personenobergrenze von höchstens 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 

§ 5 Abs. 3 überregionale Veranstaltungen ohne Publikum

Veranstaltungen mit überregionalem Charakter sind generell nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.§ 6 Abs. 3 a (neu) Religiöse Veranstaltungen optional auch als 2G+ Durch den neu eingefügten Absatz 3a wurde ein Wahlrecht eingefügt, welches den Religions- oder Glaubensgemeinschaften ermöglicht, auch nach den Regelungen für Veranstaltungen im Innenbereich zuzüglich einer Kontakterfassung zu verfahren. Somit sind z. B. 2G+ Gottesdienste möglich.

§ 8 Abs. 1 a (neu) 3G für Selbstständige

Selbstständige unterliegen der Testpflicht, wenn physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

§ 8 Abs. 3 Rehabilitationssport und Funktionstraining

Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen, gilt 3G. 

Ehrenamtliche (beim Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht und in der Kultur) 

Klarstellend wird geregelt, dass Ehrenamtliche (ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer oder sonstige anleitende Personen) im Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht sowie beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur den gleichen Regelungen unterliegen wie die Sporttreibenden bzw. Teilnehmenden (Ausschluss von nicht-immunisierten, volljährigen Personen).

 
 

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