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Corona-Virus (70)

Gesundheit

Auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 18. November 2021 sowie der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) treten mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung am 24. November 2021 neue Regelungen in Kraft.

Ablösung des Warnstufenkonzepts

Das bisherige Warnstufenkonzept anhand der drei Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird abgelöst. Ab sofort dient die landesweite „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

Einführung einer 2G-Regelung

Es wird eine 2G-Regelung eingeführt, nach der zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens nur noch geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellte Personen Zugang erhalten. Die entsprechenden Beschränkungen betreffen z.B.:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • körpernahe Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleistungen aus medizinischen Gründen),
  • Innengastronomie,
  • Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen,
  • Hotels und Beherbungsbetriebe,
  • Reisebus- und Schiffsreisen,
  • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
  • den Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
  • den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
  • Spielhallen und Spielbanken,
  • den Innenbereich von Zoos,
  • den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich,
  • den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich sowie
  • den Innenbereich von Museen und Ausstellungen.

Kinder bis 12 Jahre und drei Monate sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis (siehe „Testpflicht“) verfügen, sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und damit von der 2G-Regelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre – auch wenn sie nicht geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellt sind - von den Einschränkungen durch die 2G-Regelung ausgenommen, wenn sie über einen Testnachweis verfügen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.

Testpflicht

Die in der Corona-Bekämpfungsverordnung in verschiedenen Regelungen vorgegebene Testpflicht kann nun grundsätzlich nur noch durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder einen PCR-Test erfüllt werden, bei denen die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zuvor vorgenommen worden ist.

Ein Selbsttest unter Aufsicht ist nur noch zulässig bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre sowie bei Testung der Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, die in § 28 b IfSG geregelt ist. Auch die Testungen an Schulen werden nach wie vor als Selbstests durchgeführt. Über die genannten Fälle hinaus sind Selbsttestungen zur Erfüllung der Testpflicht nicht mehr möglich.

Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildausweises

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen in allen Fällen, in denen die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gefordert ist, gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Testungen in Schulen

In den Schulen wird wieder zweimal die Woche getestet.

Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen

Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt ab sofort die Testpflicht (siehe „Testpflicht“).

Studierende an Hochschulen, die nicht genesene,geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen sind, müssen einen Testnachweis. vorlegen, der maximal 24 Stunden alt ist (siehe „Testpflicht“). Die bisherige Privilegierung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, ist entfallen.

Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

Die Schutzmaßnahmen für außerschulische Bildungsangebote in geschlossenen Räumen wurden verschärft (siehe „Bildung“).

Regelungen im Infektionsschutzgesetz

Der Bundesgesetzgeber hat in dem neuen § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in einigen Bereichen Regelungen getroffen, die bislang in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt waren. Daher wurden diese Vorschriften in der Corona-Bekämpfungsverordnung gestrichen,gelten aber dennoch weiter, da sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes insoweit unmittelbar greifen.

 

Im Infektionsschutzgesetz sind festgelegt:

  • die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Arbeitsstätten,
  • die Testpflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten u.ä. (geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte können die tägliche Testung mittels Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung selbst durchführen. Testen sie sich mittels PCR-Test ist eine Testung nur zweimal wöchentlich erforderlich.),
  • die 3G-Pflicht bei der Personenbeförderung (Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler und bei der Beförderung in Taxen. Es gilt die Maskenpflicht.)

Die 28. CoBeLVO kann als *.pdf heruntergeladen werden unter www.vgdiez.de/corona

 
 

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