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06. April bios 12. April 2020

Montag, 06. April 2020
Das Coronavirus hat uns noch immer fest im Griff. Jedoch zeigt unsere Gesellschaft jetzt ihre starke und soziale Seite: Ich sehe in allen unseren Ortsgemeinden und in der Stadt, dass sich sehr rasch Initiativen entwickelt haben, die unkompliziert älteren Menschen, pflegebedürftigen Menschen, Alleinerziehenden oder einfach den Nachbarn helfen. Gerade in dieser Zeit ist es schön zu erleben, dass Menschen kreativ sind und Außergewöhnliches leisten, um ihren Mitmenschen zu helfen und damit menschlich zu handeln. Das sind Zeichen, die mir Zuversicht geben. Zuversicht, dass wir aus dieser Krise heraus zu einem Zusammenleben finden können, das reifer ist, als unser Zusammenleben von gestern. Wir haben es selbst in der Hand, das über die Jahrzehnte fragil gewordene Verhältnis zwischen dem Eigeninteresse und der Verantwortung für das Gemeinwohl wieder tragfähig auszutarieren. Und damit das tatsächlich gelingen kann, muss jede und jeder Einzelne das eigene Werteverständnis überdenken. Es wird unserer Gesellschaft gut tun, wenn wir den Geist der Menschlichkeit und der Solidarität auch in einer Zeit nach den Kontaktbeschränkungen am Leben halten und in unseren sozialen Beziehungen die Mitmenschlichkeit stärker betont bleibt. Und insoweit dürfen wir alle die Corona-Krise auch als gesellschaftliche Chance begreifen!

Dienstag, 07. April 2020
Ich bin in den vergangenen Tagen sehr häufig gefragt worden, ob ich Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus habe. Angst? Nein. Angst vor einer Ansteckung habe ich persönlich nicht. Natürlich tue ich alles dafür, um auf mich selbst und damit auch auf andere zu achten. Einsicht und Vorsicht sind dabei wertvolle und wichtige Begleiter. Allerdings muss ich einräumen, dass ich in den letzten Wochen nicht gut schlafe. Das aber liegt nicht daran, dass ich mir Sorgen um mich selbst mache, sondern daran, dass in dieser Krisenzeit die Verantwortung für unsere Region und die Menschen noch einmal deutlich größer ist. Täglich Entscheidungen treffen und diese reflektieren zu müssen hat aber den Vorteil, dass die eigenen Ängste in den Hintergrund rücken. Und das ist gut so, denn weitaus ansteckender als jede Krankheit ist der bloße Gedanke daran. Noch ansteckender ist allerdings eine positive Einstellung. In diesem Sinne gratuliere ich meinem Vater heute sehr herzlich zum 81sten.

Mittwoch, 08 April 2020
Mit Beschluss vom 07. April 2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden. Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.
Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.
Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist. (Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 23/2020 vom 8. April 2020)

Donnerstag, 09. April 2020
Das Osterfest steht vor der Tür und die Einschränkungen aufgrund des Coronavirus führen dazu, dass wir Ostern in diesem Jahr unter ganz anderen Umständen feiern werden, als uns das aus der Vergangenheit bekannt ist. Auch an den Osterfeiertagen müssen wir uns alle der aktuellen Herausforderung stellen, die von Jeder und Jedem weiterhin Einsicht, Vorsicht, Rücksicht und Verzicht verlangt. Gerade an einem so familienbezogenen Wochenende wie dem Osterwochenende fällt es natürlich besonders schwer, auf Abstand voneinander zu bleiben. Aber um die Ausbreitung des Virus weiter zu verlangsamen und das Gesundheitssystem nicht vorschnell an seine Grenzen zu bringen, ist dies unumgänglich. Gleichwohl sollten wir uns darauf besinnen, dass Ostern das Fest des Lebens und der Freude, das Fest des Neubeginns und der Hoffnung ist. Hoffnung für jede und jeden einzelnen von uns. Hoffnung, die uns Mut und Kraft schenkt. Freuen wir uns als trotz allem auf die vor uns liegenden Feiertag und schöpfen wieder neue Kraft und Lebensfreude.

Freitag, 10. April 2020
Karfreitag. Der Freitag vor dem Osterfest. Ein stiller Feiertag – im wahrsten Wortsinn. Und in diesem Jahr hat man das Gefühl, als befände sich die Welt schon seit Wochen im Karfreitag.

Samstag, 11. April 2020
Karsamstag.

Sonntag, 12. April 2020
Ostersonntag. Dieses Jahr ist ein Jahr ohne Osternacht, ohne Osterlicht und Osterfeuer, ohne die Predigt in der Kirche, ohne das gemeinsame Osterfrühstück der Gottesdienstbesucher. Es fällt nahezu alles aus, was für viele von uns zu Ostern gehört. Mir fehlen vor allem die Begegnungen mit meinen Lieben. Mir hilft aber das Zitat „Wer Ostern kennt, kann nicht verzweifeln.“ von Dietrich Bonhoeffer (1906-1945). Ich wünsche zum Osterfest viel Zuversicht und: bleiben Sie gesund!

 
 

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